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Fritzsche
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Welche Bilder dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden?
Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten
oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bildnisse der Zeitgeschichte. ...
Personen als Beiwerk. ...
Versammlungen und Aufzüge. ...
Höheres Interesse der Kunst. ...
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit.
Wer hat das Recht am Bild Fotograf oder Model?
Grundsätzlich gilt, es sind nicht die Fotos des Models, sondern die des Fotografen vom Model. Urheber der Fotos ist der Fotograf.
Damit stehen ihm auch alle Nutzungsrechte zu, er darf die Fotos veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, bearbeiten etc.
Ist es
erlaubt fremde Häuser zu Fotografieren?
Anders als bei der Personenfotografie, bei der das Recht am eigenen Bild anerkannt ist, existiert ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht.
Das Fotografieren von fremden Grundstücken und Gebäuden ist daher grundsätzlich erlaubt.
Auch die Verwertung der entstandenen Fotos unterliegt grundsätzlich keinerlei Schranken.
Hinweis:
Die Herkunft der Fotos habe ich so exakt wie möglich angegeben.
Sollten dennoch Fotos veröffentlicht werden, an denen noch Rechte Dritter
bestehen und diese mit einer Darstellung in meiner Homepage nicht einverstanden
sein,
so bitte ich um Mitteilung per E-mail. Ich werde dann das betreffende Foto nach Prüfung des Sachverhalts sofort entfernen. Gleiches gilt für auf Fotos abgebildete Personen, die mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind.
Quellenverzeichnis: |
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Wilfried Kopenhagen, |
" Die Landstreitkräfte der NVA " |
Taktische Nummern |
http:// militaertechnik-der-nva |
Informationen über Schneeberg |
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Komplexlager- 23 |
www.hidden-places.de , Cold War Forum ( taube ) |
Diplomarbeit Major Thomas Rost |
Karl - Marx - Universität,
Studienabteilung der Sektion Geschichte 9.7.86
|
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Glückauf |
R.P. |
Bilder von Pixelquelle |
Angabe der Urheber unterhalb der Seite mit Bild Nummer |
Hintergrundbilder |
www.kostenlose-grafiken.de |
Immobilien Jägerkaserne Schneeberg |
www.bundesimmobilien.de |
Fotos und Texte wurden zur Verfügung gestellt von : |
Klaus - Steffen Poller; Gerhard
Baselt; Ullrich Fritzsche; Mathias Henkelmann; Schnabel,
Bernd Mäder, Dieter Kühnel, |
( Adressen sind dem Verfasser bekannt ) |
Thomas Richter, Nico Schulz, "Jekuri",
http://www.militaertechnik-der-nva.de Herr Jörg Siegert,
www.modell-art.de, Wolf- Dieter
Fehlisch, Klaus - Peter Jung, D. Ehrenteich GMBH, |
|
Homepage von Rainer Dietrich http://www.feldkuechen24.de, Karl-Heinz Müller (VVS), |
|
Homepage von Dieter Schatte
http://dienstplanschatte.de/index.html |
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berechtigte Ansprüche gegen die von mir veröffentlichten Informationen bestehen,
so werde ich diese selbstverständlich beachten und bitte um einen entsprechenden
Hinweis.
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Kostenverursachenden Maßnahmen bitte ich abzusehen.
Was ist eine „öffentliche Veranstaltung“?
Der Begriff „öffentliche Veranstaltung“ umfasst sämtliche Veranstaltungen an Orten, zu denen die Öffentlichkeit zugelassen ist, entweder aufgrund der Art des Ortes (z.B. Diskotheken) oder aufgrund der Beziehung zwischen den
Veranstaltern und den
Gästen. Auch wenn Eintrittsgeld verlangt oder Eintrittskarten verkauft werden,
handelt es sich hier um eine öffentliche Veranstaltung.
Wenn zur Feier eines bestimmten Ereignisses nur geladene Gäste Zutritt haben,
handelt es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung (z.B. eine
Hochzeitsfeier).
Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer privaten Veranstaltung?
Der Ort der Veranstaltung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie in den Augen des Gesetzes als öffentlich oder privat einzustufen ist. Die Feier kann in den eigenen vier Wänden stattfinden oder in einer gemieteten Location,
auf einem Privatgrundstück oder auf einem
öffentlichen Platz.
Wichtig ist dabei der folgende Punkt: Eine Feier gilt nur
dann als privat, wenn alle Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter
„innerlich verbunden“ sind.
Wann eine solche „innere Verbindung“ gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel bedeutet es, dass eine Veranstaltung mit mehr als hundert Teilnehmern automatisch als öffentlich eingestuft wird, und nur unter der Angabe von
guten Gründen als privat anerkannt wird. Beispielsweise bei einem Anlass, der eine große Teilnehmerzahl rechtfertigt, zum Beispiel eine Hochzeit. Sobald öffentlich eingeladen wird (mit Flyern oder eben auch per Facebook), und sobald auch Gäste kommen, die sich
weder untereinander kennen noch den Gastgeber,
dann gilt die Veranstaltung als öffentlich. Da hilft es auch nichts, wenn man sich auf seinem eigenen Privatgrundstück befindet.
Eine „geschlossene Veranstaltung“ bzw. „geschlossene Gesellschaft“ signalisiert, dass nicht geladene Gäste auch nicht eingelassen werden sollen, z.B. klassischerweise bei Betriebsfeiern, Hochzeitsfeiern usw. ...
D.h. nur weil eine Veranstaltung als „geschlossen“ deklariert wird, ist sie nicht automatisch privat.
Bei einer öffentlichen Veranstaltung muss ein Besucher damit rechnen, fotografiert zu werden. Hier müssen Sie nur um Erlaubnis bitten, wenn Sie ganz konkret Einzelpersonen fotografieren möchten. Fotografieren Sie praktisch in die Menge hinein, muss keine Erlaubnis eingeholt werden.
Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Wesentlich häufiger sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist zunächst wichtig, dass in dem bloßen Dulden noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein (dazu unter 3c gleich noch mehr).
Was darf ich Fotografieren und veröffentlichen?
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht!
Verbreitung ohne Einwilligung
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. ...
Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind. ...
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
In Deutschland ist das Fotografieren von Gebäuden und Straßenszenen dank der sogenannten Panoramafreiheit erlaubt, allerdings präsentiert sich die einschlägige Regel schon als Ausnahme: »Zulässig ist, Werke,
die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht«, besagt der einschlägige § 59 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Damit sind den Rechten der Eigentümer Grenzen gesetzt:
Sie können das Fotografieren nicht generell verbieten; zudem müssen Hobbyfotografen nicht jedes Mal den Architekten des Gebäudes wegen seines Urheberrechts um Erlaubnis bitten,
wenn sie eine Fassade fotografieren und das Bild verwenden.
Allerdings bezieht sich dieser Freibrief auch nur auf die Straßenperspektive, eben das, was das Publikum von der Straße aus mit eigenen Augen betrachten kann (BGH, Az. I ZR 192/00).
Die Verwendung von Hilfsmitteln zur Veränderung der Aufnahmeperspektive wie Leitern, Teleobjektiven oder Fotodrohnen ist über die Regelung nicht abgedeckt – wer solche Perspektiven nutzen will,
muss daher doch wieder eine Erlaubnis einholen. Wenn man so will, kann der Eigentümer eines Grundstücks sich durch das Anpflanzen einer Hecke ganz elegant um
die Panoramafreiheit drücken – was nicht zu sehen ist, kann auch nicht einfach abgebildet werden.
Der gesamte Inhalt dieser Homepage unterliegt dem Urheberrecht.